Vereinsgesetz
| 2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9) |
(1) 1Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. 2Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.
(2) 1Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. 2Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.
(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(4) 1Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. 2Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. 3Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. 4Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(5) 1Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. 2Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 |
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Rechtsprechung zu § 4 VereinsG
250 Entscheidungen zu § 4 VereinsG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 28.07.2026 - 8 E 1814/26
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 27.05.2026 - 5 L 2403/26
Ablehnung einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung
- VG Frankfurt/Main, 27.05.2026 - 5 L 2403/26
- OVG Sachsen, 06.02.2025 - 6 E 72/24
Durchsuchungsanordnung; Beschlagnahmeanordnung; hinreichende Bestimmtheit; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 19.12.2024 - 6 E 47/24
Durchsuchungsanordnung; Beschwerde; Beschwerdebefugnis; Grundstückseigentümer; ...
- OVG Sachsen, 19.12.2024 - 6 E 47/24
- OVG Sachsen, 25.09.2024 - 6 E 62/23
Richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; Anordnungsadressat; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 23.07.2024 - 6 E 46/24
Durchsuchungsbeschluss; Berichtigung
- OVG Sachsen, 23.07.2024 - 6 E 46/24
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2026 - 5 E 60/24
Durchsuchungsanordnung; Beschlagnahmeanordnung; eigenverantwortliche Prüfung; ...
- BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 7.19
Anfangsverdacht; Anordnung; Anordnungsbeschluss; Auffindeerwartung; ...
- BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 1.19
Postbeschlagnahme zum Zwecke der Ermittlung im Vereinsverbotsverfahren und zur ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19
Anordnung der Durchsuchung von Räumen in einem vereinsrechtlichen ...
Querverweise
Auf § 4 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 8 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen)