Vereinsgesetz
| 2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9) |
(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.
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Rechtsprechung zu § 6 VereinsG
36 Entscheidungen zu § 6 VereinsG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 27.05.2026 - 5 L 2403/26
Ablehnung einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung
- VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 69.23
Vereinsverbot: Einziehung eines Motorrades eines Dritten
- VG Düsseldorf, 03.02.2022 - 18 L 1908/21
Motorrad; Motorradclub; Rocker; Drohkulisse; Sicherstellung
- OVG Sachsen, 17.07.2024 - 6 E 60/23
Beschwerde gegen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnung; Vereinsverbot; ...
- VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Rahmen eines Vereinsverbotes
- BVerfG, 10.08.1993 - 1 BvR 807/93
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Auslegung von §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ...
- OVG Sachsen, 12.11.2013 - 3 E 70/13
Durchsuchung von Wohnräumen, Personen und Sachen, Zuständigkeit für Antrag vor ...
- VG Köln, 24.08.2026 - 20 L 1312/26
- VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 1 S 2071/17
Durchsuchung eines Mitglieds einer verbotenen Vereinigung - Bestimmtheit einer ...
- OVG Sachsen, 25.04.2018 - 3 A 868/16
Vereinsverbot; Motorrad; MC Gremium; Sicherstellung von Sachen Dritter; ...
Querverweise
Auf § 6 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 8 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen)