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Vereinsgesetz

   2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9)   
Gliederung
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§ 6
Anfechtung des Verbotsvollzugs

(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.

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Rechtsprechung zu § 6 VereinsG

36 Entscheidungen zu § 6 VereinsG in unserer Datenbank:

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Alle 36 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 6 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 6 VereinsG:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 80 II 1 Nr. 3 [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] (zu § 6 II)
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 94 [Aussetzung der Verhandlung] (zu § 6 I)
Was ist das?

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