Vereinsgesetz
4. Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 14 - 18) |
(1) 1Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. 2Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. 3§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.
(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
(3) 1Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. 2Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 09.01.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) | 09.01.2002 |
Rechtsprechung zu § 14 VereinsG
146 Entscheidungen zu § 14 VereinsG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 - 1 S 2284/20
Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei ...
- BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen
- VGH Bayern, 27.01.2016 - 4 A 13.2447
Ersatzorganisation einer verbotenen islamischen Vereinigung
- BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos
- LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18
Kennzeichen iSd Vereinsgesetzes
- VG Berlin, 26.04.2007 - 35 A 426.04
Regelausweisungsgrund des öffentlichen Gewaltaufrufs in § 54 Nr. 5a AufenthG 2004
- BVerwG, 14.05.2009 - 6 VR 3.08
Eilanträge eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung des BMI ...
- BVerwG, 06.09.1995 - 1 VR 2.95
Anforderungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Verbotsverfügung ...
- BVerwG, 14.05.2009 - 6 VR 4.08
Eilanträge eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung des BMI ...
- BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04
Strafrechtliche Ahndung einer "Selbstbezichtigung" von PKK-Sympathisanten als ...
Querverweise
Auf § 14 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Sondervorschriften
- § 15 (Ausländische Vereine)
- Schlußbestimmungen
- § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- § 159
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
- § 400 (Mitteilungspflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 VereinsG:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 19 Nr. 4 (Rechtsverordnungen) (zu §§ 14 f)