(1) 1Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. 2Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister des Innern.
(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 09.01.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) | 09.01.2002 |
Rechtsprechung zu § 15 VereinsG
51 Entscheidungen zu § 15 VereinsG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 14.05.2009 - 6 VR 3.08
Eilanträge eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung des BMI ...
- BVerwG, 14.05.2009 - 6 VR 4.08
Eilanträge eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung des BMI ...
- BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen
- BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 6.15
Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen
- BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 7.08
Ausländischer Verein; Vereinsverbot; Organisationsverbot; Betätigungsverbot; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 6.08
Klage eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung dem EuGH vorgelegt
- BVerwG, 23.07.2012 - 6 A 4.11
Aufstachelung zu Hass; Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen von ...
- EuGH, 22.09.2011 - C-244/10
Deutschland kann die Weiterverbreitung von Sendungen in kurdischer Sprache, die ...
- BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 6.08
- VG Braunschweig, 19.09.2018 - 5 A 193/16
Waffenrecht - Untersagung des Erwerbes und Besitzes nicht erlaubnispflichtiger ...
- BVerwG, 25.01.1978 - 1 A 4.76
Auflösung eines Vereins - Verbotsgründe - Verbot eines Ausländervereins - ...
Querverweise
Auf § 15 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 3 (Verbot)
- Schlußbestimmungen
- § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- § 159
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
- § 400 (Mitteilungspflichten)