Vereinsgesetz
| 4. Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 14 - 18) |
1Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. 2Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.
und Arbeitgeber-
vereinigungen § 17Wirtschafts-
vereinigungen § 18Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
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Rechtsprechung zu § 18 VereinsG
133 Entscheidungen zu § 18 VereinsG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.2026 - 3 StR 311/25
Mangels Vereinsverbots - IS-Werbung ist keine strafbare Terrorpropaganda
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin I, 28.03.2025 - 502 KLs 1/25
Das Verbreiten von Propagandamitteln des Islamischen Staates (IS) erfüllt nicht ...
- LG Berlin I, 28.03.2025 - 502 KLs 1/25
- BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19
Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt
- BGH, 17.02.2011 - 3 StR 459/10
Verstoß gegen das Vereinsgesetz (PKK)
- BGH, 13.06.2019 - 3 StR 133/19
Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Erheblichkeit der ...
- BGH, 10.06.2020 - 3 StR 52/20
Irrtum über die Existenz des gegen einen ausländischen Verein verfügten ...
- VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21
Klage gegen die Äußerungen von Polizeibeamten zur Verwendung von Fahnen ...
- VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 565/24
Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Beschränkungen betreffend eine ...
- VG Düsseldorf, 03.11.2017 - 18 L 5281/17
Versammlungsrecht
- BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen
Querverweise
Auf § 18 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)