Vereinsgesetz
| 5. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 19 - 33) |
(1) 1Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
| 1. | den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, | |
| 2. | den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, | |
| 3. | den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt, | |
| 4. | einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder | |
| 5. | Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. 2In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 10.03.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.03.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes | 10.03.2017 | |
| 30.07.2016 | Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus | 26.07.2016 | |
| 30.08.2002 | Vierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 129b StGB (34. StrÄndG) | 22.08.2002 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) | 09.01.2002 |
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Rechtsprechung zu § 20 VereinsG
389 Entscheidungen zu § 20 VereinsG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.2026 - 3 StR 311/25
Mangels Vereinsverbots - IS-Werbung ist keine strafbare Terrorpropaganda
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin I, 28.03.2025 - 502 KLs 1/25
Das Verbreiten von Propagandamitteln des Islamischen Staates (IS) erfüllt nicht ...
- LG Berlin I, 28.03.2025 - 502 KLs 1/25
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Vereinsgesetz, Versammlung, vereinsinterner Zweck. privater Zweck, erlaubter ...
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Untersagung der Parole From the river to the sea - Palestine will be free bei ...
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Teleologische Reduktion der Bedeutung des Prophetensiegels; Verwendung des ...
- BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17
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- BVerfG, 19.07.2020 - 1 BvR 2067/17
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- BVerfG, 19.07.2020 - 1 BvR 2067/17
- BVerwG, 27.06.2024 - 6 B 3.24
Verwendung von Abbildern in einer Versammlung
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2024 - 15 A 1270/20
Verbot von Öcalan-Bildnissen in einer Versammlung rechtmäßig
- VG Düsseldorf, 19.02.2020 - 18 K 17619/17
Versammlung, Kennzeichen, verbotene Vereinigung, Öcalan, Straftatbestand
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2024 - 15 A 1270/20
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 20 VereinsG
| 24.08.1989 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Vereinsgesetzes) | BGBl. I S. 1646 |
Querverweise
Auf § 20 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 31 (Übergangsregelungen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
Redaktionelle Querverweise zu § 20 VereinsG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 20 II)