Vereinsgesetz
5. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 19 - 33) |
(1) 1Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
1. | den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, | |
2. | den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, | |
3. | den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt, | |
4. | einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder | |
5. | Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. 2In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 10.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.03.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes | 10.03.2017 | |
30.07.2016 | Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus | 26.07.2016 | |
30.08.2002 | Vierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 129b StGB (34. StrÄndG) | 22.08.2002 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) | 09.01.2002 |
Rechtsprechung zu § 20 VereinsG
322 Entscheidungen zu § 20 VereinsG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17
Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß - ...
- BayObLG, 14.02.2020 - 207 StRR 8/20
Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Falle des Verbreitens des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.06.2019 - 3 StR 133/19
Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Erheblichkeit der ...
- BGH, 10.06.2020 - 3 StR 52/20
Irrtum über die Existenz des gegen einen ausländischen Verein verfügten ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 - 1 S 2284/20
Verbot einer PKK-Demonstration
- BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15
Das Tragen von "Rocker-Kutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bochum, 28.10.2014 - 6 KLs 47 Js 176/14
Zur Strafbarkeit des Tragens von (modifizierten) Kutten durch Mitglieder ...
- LG Bochum, 28.10.2014 - 6 KLs 47 Js 176/14
- BayObLG, 08.12.2022 - 206 StRR 220/22
Parole "Serok Öcalan" als "Kennzeichen" der PKK iSd § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ...
- BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 7.08
Ausländischer Verein; Vereinsverbot; Organisationsverbot; Betätigungsverbot; ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 20 VereinsG
24.08.1989 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Vereinsgesetzes) | BGBl. I S. 1646 |
Querverweise
Auf § 20 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 31 (Übergangsregelungen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
Redaktionelle Querverweise zu § 20 VereinsG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 20 II)