Vereinsgesetz
5. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 19 - 33) |
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Zuständige Stelle im Sinne der Artikel 16 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 1 und Absatz 5 sowie des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1, L 131 vom 20.5.2016, S. 91) ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
16.03.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes | 10.03.2017 |
§ 19Rechtsverordnungen
§ 20Zuwiderhandlungen gegen Verbote
§ 21Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
§ 22-29
§ 30Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
§ 30aZuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014
§ 31Übergangsregelungen
§ 32Einschränkung von Grundrechten
§ 33Inkrafttreten
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