Vereinsgesetz
| 5. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 19 - 33) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
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Rechtsprechung zu § 21 VereinsG
4 Entscheidungen zu § 21 VereinsG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2024 - 14 S 956/24
Untersagung der Parole "From the river to the sea" bei einer Versammlung
- VG Gelsenkirchen, 21.08.2014 - 14 L 1245/14
Uniformverbot Rechtsschutzinteresse Hinweis Auflage
- VG Magdeburg, 08.03.2018 - 6 B 125/18
Beschränkungsverfügung zu einer Versammlung
- OLG Köln, 03.11.1995 - 2 Ws 463/95
Eröffnung eines strafrechtlichen Hauptverfahrens vor einer großen Strafkammer ...