Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 2. Abschnitt - Entscheidung über die Verwertung (§§ 156 - 164) |
(1) 1Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. 2Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. 3Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 |
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Rechtsprechung zu § 160 InsO
150 Entscheidungen zu § 160 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 29.04.2026 - 12 Wx 12/26
- AG Münster, 06.12.2014 - 77 IN 111/09
Bestellung eines Sonderverwalters zur Überprüfung und Geltendmachung von ...
- OVG Saarland, 19.08.2024 - 2 B 21/24
Zur Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für die Kosten einer ...
- VG Berlin, 09.11.2021 - 10 K 491.19
Berechnung von Emissionsberechtigungen
- OLG Stuttgart, 07.08.2009 - 10 W 39/09
Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht einer Klage eines Insolvenzverwalters auf ...
- AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13
Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 07.02.2018 - 326 T 120/16
Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Insolvenzplans: Bildung einer ...
- LG Hamburg, 07.02.2018 - 326 T 120/16
- AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07
Mitteilungspflicht des Gläubigers über bestehende Sicherungsrechte am Vermögen ...
- AG Mönchengladbach, 25.07.2014 - 45 IN 27/14
Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung
- OLG Köln, 30.09.2011 - 20 U 64/11
Wirksamkeit der vertraglichen Abbedingung der Verwertung einer fondsgebundenen ...
Querverweise
Auf § 160 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Eigenverwaltung
- § 276 (Mitwirkung des Gläubigerausschusses)
Redaktionelle Querverweise zu § 160 InsO:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 112a (Vergleich über Nachschüsse) (zu § 160 II Nr. 3)