Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 2. Abschnitt - Entscheidung über die Verwertung (§§ 156 - 164) |
(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,
| 1. | zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), | |
| 2. | ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt. |
(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhängiges Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung der Person oder des abhängigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.
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Rechtsprechung zu § 162 InsO
55 Entscheidungen zu § 162 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 29.10.2021 - 11 U 159/19
Insolvenzverwalterhaftung wegen Insiderveräußerung einer insolventen GmbH: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.07.2011 - IX ZB 128/10
Insolvenzverfahren: Beschlussaufhebungsverfahren für nichtige Beschlüsse der ...
- OLG Frankfurt, 15.08.2018 - 4 U 39/17
Zur insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit einer Sicherungsabtretung
- AG Mönchengladbach, 25.07.2014 - 45 IN 27/14
Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung
- OLG Brandenburg, 29.03.2018 - 5 U 18/16
Veräußerung eines Betriebsgrundstücks in der Liquidation einer GmbH: Analoge ...
- BGH, 17.02.2011 - IX ZR 131/10
Insolvenzverfahren: Gleichstellung des von einer nahestehenden Person des ...
- AG Essen, 01.09.2009 - 166 IN 119/09
Örtliche Zuständigkeit für Quelle-Insolvenz
- LG Trier, 28.10.2025 - 5 T 89/25
Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung bei Betriebsveräußerung; ...
- OLG Rostock, 08.04.2011 - 5 U 31/08
Stilllegung des in Insolvenz gefallenen Unternehmens vor Entscheidung der ...
Querverweise
Auf § 162 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Entscheidung über die Verwertung
- § 164 (Wirksamkeit der Handlung)