Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 2. Abschnitt - Entscheidung über die Verwertung (§§ 156 - 164) |
(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß eine Veräußerung an einen anderen Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger wäre.
(2) Sind dem Antragsteller durch den Antrag Kosten entstanden, so ist er berechtigt, die Erstattung dieser Kosten aus der Insolvenzmasse zu verlangen, sobald die Anordnung des Gerichts ergangen ist.
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Rechtsprechung zu § 163 InsO
54 Entscheidungen zu § 163 InsO in unserer Datenbank:
- KG, 29.11.2021 - 22 W 55/21
Beschwerdebefugnis eines Gesellschafters gegen Zurückweisung einer Anmeldung ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 15.11.2021 - 22 W 55/21
Bestellung zum Geschäftsführer Zurückweisung eines Eintragungsantrags Fehlende ...
- KG, 15.11.2021 - 22 W 55/21
- AG Mönchengladbach, 25.07.2014 - 45 IN 27/14
Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung
- AG Stendal, 31.08.2012 - 7 IN 164/12
Insolvenzverfahren: Prüfung der Unabhängigkeit des Sachwalters im ...
- OLG Hamburg, 21.12.2021 - 2 U 11/21
Nachlassverwaltung: Anwendbarkeit der für die Nachlasspflegschaft geregelten ...
- AG Essen, 01.09.2009 - 166 IN 119/09
Örtliche Zuständigkeit für Quelle-Insolvenz
- BAG, 27.10.2005 - 6 AZR 5/05
Kündigung durch "starken" vorläufigen Insolenzverwalter
- LG Saarbrücken, 09.05.2007 - 5 T 108/06
Sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der in einer Gläubigerversammlung ...
- OLG Saarbrücken, 26.10.2010 - 4 U 433/08
Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Steuerforderung; Verbindlichkeit des ...
- LG Cottbus, 16.03.2007 - 7 T 484/06
Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren: ...
Querverweise
Auf § 163 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Entscheidung über die Verwertung
- § 164 (Wirksamkeit der Handlung)