Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 2. Abschnitt - Entscheidung über die Verwertung (§§ 156 - 164) |
1Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. 2Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. 3Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.
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Rechtsprechung zu § 157 InsO
193 Entscheidungen zu § 157 InsO in unserer Datenbank:
- BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.01.2019 - IX ZR 110/17
Ersatzaussonderungs- und absonderungsrechte im Insolvenzverfahren über das ...
- OVG Saarland, 19.08.2024 - 2 B 21/24
Zur Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für die Kosten einer ...
- BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R
Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ...
- BGH, 12.03.2020 - IX ZR 125/17
Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
- BGH, 13.10.2016 - IX AR (VZ) 7/15
Justizverwaltung: Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste des ...
- ArbG Düsseldorf, 22.06.2019 - 14 Ca 1098/18