Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 2. Abschnitt - Entscheidung über die Verwertung (§§ 156 - 164) |
1In den Fällen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn dies ohne nachteilige Verzögerung möglich ist. 2Sofern nicht die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Verwalters die Vornahme der Rechtshandlung vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen, die über die Vornahme beschließt.
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Rechtsprechung zu § 161 InsO
8 Entscheidungen zu § 161 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 21.12.2021 - 2 U 11/21
Nachlassverwaltung: Anwendbarkeit der für die Nachlasspflegschaft geregelten ...
- BAG, 27.10.2005 - 6 AZR 5/05
Kündigung durch "starken" vorläufigen Insolenzverwalter
- AG Köln, 23.01.2004 - 71 IN 1/04
Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens; Internationale Zuständigkeit des ...
- LG Karlsruhe, 23.07.2009 - 11 T 456/08
Übertragung der Prüfung der Höhe einer beantragten Vergütung eines vorläufigen ...
- LG Bochum, 25.05.2011 - 7 T 164/11
Auslegung des Antrags eines Insolvenzgläubigers auf Abwahl des ...
- LG Nürnberg-Fürth, 23.03.2017 - 3 O 4990/16
Insolvenz einer Kommanditgesellschaft - Rechtskraftwirkung der Feststellung von ...
- AG Siegen, 01.07.2004 - 25 IN 154/04
Erklärung der eigenen Zuständigkeit durch ein Gericht
- LG Cottbus, 16.03.2007 - 7 T 484/06
Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren: ...
Querverweise
Auf § 161 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Entscheidung über die Verwertung
- § 164 (Wirksamkeit der Handlung)
- Eigenverwaltung
- § 276 (Mitwirkung des Gläubigerausschusses)