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Insolvenzordnung

   4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173)   
   2. Abschnitt - Entscheidung über die Verwertung (§§ 156 - 164)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung
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§ 161
Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung

1In den Fällen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn dies ohne nachteilige Verzögerung möglich ist. 2Sofern nicht die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Verwalters die Vornahme der Rechtshandlung vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen, die über die Vornahme beschließt.

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Rechtsprechung zu § 161 InsO

8 Entscheidungen zu § 161 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 161 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Entscheidung über die Verwertung
          § 164 (Wirksamkeit der Handlung)
     
      Eigenverwaltung
        § 276 (Mitwirkung des Gläubigerausschusses)
Was ist das?

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