Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:
(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.
(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
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Rechtsprechung zu § 75 InsO
54 Entscheidungen zu § 75 InsO in unserer Datenbank:
- AG Stendal, 31.08.2012 - 7 IN 164/12
Insolvenzverfahren: Prüfung der Unabhängigkeit des Sachwalters im ...
Zum selben Verfahren:
- AG Stendal, 01.10.2012 - 7 IN 164/12
Insolvenzverfahren: Antragsrecht zur Einberufung einer Gläubigerversammlung; Wahl ...
- LG Stendal, 22.10.2012 - 25 T 184/12
Insolvenzverfahren: Einberufung der ersten Gläubigerversammlung vor dem Berichts- ...
- AG Stendal, 01.10.2012 - 7 IN 164/12
- BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11
Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bochum, 25.05.2011 - 7 T 164/11
Auslegung des Antrags eines Insolvenzgläubigers auf Abwahl des ...
- LG Bochum, 25.05.2011 - 7 T 164/11
- BGH, 16.07.2009 - IX ZB 213/07
Ermittlung des für die Einberufung einer Gläubigerversammlung erforderlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.12.2006 - IX ZB 138/06
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf ...
- LG Hamburg, 28.09.2007 - 326 T 58/06
Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags eines Gläubigers auf Einberufung ...
- BGH, 21.12.2006 - IX ZB 138/06
- OLG Celle, 25.03.2002 - 2 W 9/02
Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung; Kein Ermessen des ...
- BGH, 10.03.2011 - IX ZB 212/09
Insolvenzverfahren: Beschwerdebefugnis nach insolvenzgerichtliche Ablehnung der ...
Querverweise
Auf § 75 InsO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 75 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Sofortige Beschwerde) (zu § 75 III)