Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) 1Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 2Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. 3Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. 4Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) 1Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. 2Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. 3Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 |
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Rechtsprechung zu § 59 InsO
191 Entscheidungen zu § 59 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2024 - IX ZB 36/22
Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers
- BGH, 11.01.2024 - IX ZB 30/22
- BGH, 11.01.2024 - IX ZB 37/22
Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers
- BGH, 11.01.2024 - IX ZB 31/22
Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers
- BGH, 11.01.2024 - IX ZB 38/22
Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers
- BGH, 11.01.2024 - IX ZB 32/22
Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers
- BGH, 11.01.2024 - IX ZB 33/22
Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers
- BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 12 U 59/22
Start-Up Unternehmen - Keine uneingeschränkte Anwendbarkeit der BGH-Grundsätze ...
- FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19
Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung
Querverweise
Auf § 59 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Koordinationsverfahren
- § 269f (Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators)
- Eigenverwaltung
- § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
- Restschuldbefreiung
- § 292 (Rechtsstellung des Treuhänders)
Redaktionelle Querverweise zu § 59 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Sofortige Beschwerde) (zu § 59 II)