Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 74
Einberufung der Gläubigerversammlung

(1) 1Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. 2Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

(2) 1Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.

Rechtsprechung zu § 74 InsO

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Querverweise

Auf § 74 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 177 (Nachträgliche Anmeldungen)
     
      Insolvenzplan
        Annahme und Bestätigung des Plans
          § 235 (Erörterungs- und Abstimmungstermin)
          § 252 (Bekanntgabe der Entscheidung)

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