Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) 1Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. 2Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.
(2) 1Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
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Rechtsprechung zu § 74 InsO
45 Entscheidungen zu § 74 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.06.2016 - IX ZB 21/15
Insolvenzverfahren: Voraussetzungen eines wirksamen Bestellungsbeschlusses der ...
- BGH, 12.03.2020 - IX ZR 125/17
Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; ...
- AG München, 30.03.2021 - 1513 IN 219/19
Rechtliches Interesse eines Dritten an Einsicht in die Insolvenzakte
- OLG Köln, 24.08.2021 - 4 U 29/20
Beschlussmängelklage innerhalb einer Rechtsanwaltsgesellschaft Voraussetzungen ...
- BGH, 25.04.2024 - IX ZB 23/23
Insolvenzverfahren: Berichtigung eines Beschlusses des Insolvenzgerichts über die ...
- BGH, 08.03.2018 - IX ZB 12/16
Insolvenzverfahren: Entscheidung über die Restschuldbefreiung im schriftlichen ...
- BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11
Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen ...
- AG Duisburg, 10.02.2010 - 60 IN 26/09
Rechtmäßigkeit von Beschlüssen einer Gläubigerversammlung wegen eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Duisburg, 24.06.2010 - 7 T 109/10
Kontrolle des Insolvenzgerichts gem. § 78 Insolvenzordnung (InsO) über einen ...
- LG Duisburg, 24.06.2010 - 7 T 109/10
- AG München, 13.12.2023 - 1509 IN 2357/23
Gemeinsamer Vertreter, Anleihegläubiger, Beschlüsse der Gläubigerversammlung, ...
Querverweise
Auf § 74 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 177 (Nachträgliche Anmeldungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 74 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 74 II)
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 32 III (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen) (zu § 74 I 2)