Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.
(2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
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Rechtsprechung zu § 76 InsO
34 Entscheidungen zu § 76 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.03.2020 - IX ZR 125/17
Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; ...
- BGH, 09.06.2016 - IX ZB 21/15
Insolvenzverfahren: Voraussetzungen eines wirksamen Bestellungsbeschlusses der ...
- BGH, 09.06.2016 - IX ZB 83/15
Wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung bzgl. der Bestellung eines ...
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 - 502 IN 84/23
- BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11
Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen ...
- BGH, 19.07.2007 - IX ZR 77/06
Beauftragung des Treuhänders mit einer Insolvenzanfechtung
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 27.02.2006 - 3 U 136/05
Notwendigkeit der Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Beauftragung eines ...
- OLG Rostock, 13.03.2006 - 3 U 136/05
Berechtigung eines Treuhänders zur Durchführung einer Insolvenzanfechtung
- OLG Rostock, 27.02.2006 - 3 U 136/05
- OLG Dresden, 15.10.2014 - 13 U 1605/13
Ansprüche des vorläufigen Sachwalters aus Beratungsleistungen im Rahmen des ...
- BGH, 07.10.2010 - IX ZB 53/10
Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters: Beschwerderecht der einzelnen ...
Querverweise
Auf § 76 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters)