Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) 1Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. 2Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.
(2) 1Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. 3Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 |
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
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Rechtsprechung zu § 58 InsO
218 Entscheidungen zu § 58 InsO in unserer Datenbank:
- LG München I, 13.08.2026 - 27 T 5291/26
Eigenverwaltung, Insolvenzverfahren, Beschwerdeverfahren, Antragsbefugnis, ...
- BayObLG, 07.09.2022 - 102 VA 192/21
Beschwerde gegen die Ablehnung des Insolvenzgerichts, eine vom Gläubiger ...
- LG Fulda, 07.09.2026 - 5 T 142/26
Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts im insolvenzrechtlichen Zwangsgeldverfahren
- AG Hamburg, 15.11.2021 - 11 C 75/21
Keine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters nach Art.15 DSGVO für Daten des ...
- OLG Koblenz, 30.08.2018 - 1 EK 1/18
Insolvenz: Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines ...
- BayObLG, 11.09.2025 - 101 W 136/24
Klärungsbedürftigkeit, Gesellschafterbeschluss, Insolvenzgläubiger, ...
- BGH, 11.12.2014 - IX ZB 42/14
Pflichten des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren: ...
- BGH, 25.04.2024 - IX ZB 23/23
Insolvenzverfahren: Berichtigung eines Beschlusses des Insolvenzgerichts über die ...
- BGH, 22.07.2021 - IX ZB 47/19
Die Anordnung eines Vorschusses auf die Vergütung des Mitglieds des ...
- BGH, 17.12.2009 - IX ZB 175/08
Terminanhörung - Unentschuldigtes Fernbleiben des Insolvenzverwalters
Querverweise
Auf § 58 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Verfahrensgrundsätze)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Koordinationsverfahren
- § 269f (Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators)
- Eigenverwaltung
- § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
- Restschuldbefreiung
- § 292 (Rechtsstellung des Treuhänders)
Redaktionelle Querverweise zu § 58 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Sofortige Beschwerde) (zu § 58 II 3)