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   BGH, 22.07.2021 - IX ZB 47/19   

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https://dejure.org/2021,34156
BGH, 22.07.2021 - IX ZB 47/19 (https://dejure.org/2021,34156)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2021 - IX ZB 47/19 (https://dejure.org/2021,34156)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2021 - IX ZB 47/19 (https://dejure.org/2021,34156)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 210 InsO, § ... 207 InsO, § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO, § 56a, § 270 Abs. 3 InsO, § 826 BGB, § 9 InsVV, § 58 InsO, § 73 Abs. 1 InsO, §§ 17, 18 InsVV, § 794 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 73 Abs. 2, § 64 Abs. 3 InsO, § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, §§ 103 ff ZPO, § 54 Nr. 2 InsO, § 9 Satz 1 InsVV, § 9 Satz 2 InsVV, § 60 Abs. 1 InsO, § 207 Abs. 3 Satz 1 InsO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung eines Vorschusses auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses in einem Insolvenzverfahren; Durchsetzung einer insolvenzgerichtliche Erlaubnis im Wege der Aufsicht durch das Insolvenzgericht

  • rewis.io

    Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses: Durchsetzung der Anordnung eines Vorschusses

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsVV § 9 ; InsO § 58
    Die Anordnung eines Vorschusses auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses stellt keine vollstreckungsfähige Entscheidung dar, sondern lediglich eine insolvenzgerichtliche Erlaubnis, die im Wege der Aufsicht durch das Insolvenzgericht durchzusetzen ist.

  • rechtsportal.de

    InsVV § 9 ; InsO § 58
    Anordnung eines Vorschusses auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses in einem Insolvenzverfahren; Durchsetzung einer insolvenzgerichtliche Erlaubnis im Wege der Aufsicht durch das Insolvenzgericht

  • datenbank.nwb.de

    Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses: Durchsetzung der Anordnung eines Vorschusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anordnung eines Vorschusses auf die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds kein vollstreckungsfähiger Titel, sondern lediglich eine im Wege der Aufsicht durch das Insolvenzgericht durchzusetzende Erlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1826
  • MDR 2021, 1419
  • NZI 2021, 938
  • WM 2021, 1708
  • Rpfleger 2021, 665
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.10.2002 - IX ZB 53/02

    Rechtsmittel gegen die Versagung der Genehmigung zur Entnahme eines

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 47/19
    Im Wege des Vorschusses zuviel erlangte Zahlungen sind - trotz der Teil-Erfüllungswirkung der Entnahme des Vorschusses aus der Insolvenzmasse - gemäß materiellem Recht zurückzuerstatten (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223, 2224 zum Insolvenzverwalter).

    (b) Als Folge ihrer vorläufigen Wirkung kann die Bewilligung oder Ablehnung eines Vorschusses, anders als die endgültige Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen, nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 73 Abs. 2, § 64 Abs. 3 InsO angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223; vom 24. März 2011 - IX ZB 67/10, ZInsO 2011, 777 Rn. 5; vom 14. Juli 2016 - IX ZB 23/14, ZIP 2016, 1599 Rn. 11, jeweils zum Insolvenzverwalter).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Bewilligung des Vorschusses zugunsten des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV im Rahmen der Aufsicht des Insolvenzgerichts gemäß § 58 InsO getroffen wird (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223; Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 190/13, ZIP 2014, 2299 Rn. 29).

    Die Entscheidung über die Bewilligung eines Vorschusses steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223, 2224).

    Neben den in § 9 Satz 2 InsVV genannten Gründen, die in der Regel die Bewilligung eines Vorschusses erfordern, kann das Insolvenzgericht auch berücksichtigen, ob und inwieweit eine gegebenenfalls während des Insolvenzverfahrens angezeigte Masseunzulänglichkeit oder Massearmut der Bewilligung eines Vorschusses entgegensteht (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002, aaO S. 2224 f).

  • BGH, 14.01.2021 - IX ZB 94/18

    Bestimmung der Höhe des Stundensatzes nach den für das Mitglied des

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 47/19
    Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Beschlüsse entschieden, dass es nicht zulässig ist, die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses mit einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - IX ZB 94/18, ZIP 2021, 581 Rn. 23).

    Wie bei einem Mitglied des endgültigen Gläubigerausschusses richtet sich der Anspruch eines Gläubigerausschussmitglieds im vorläufigen Insolvenzverfahren auf Vergütung für seine Tätigkeit gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO im Regelfall nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021, aaO Rn. 8 zum Gläubigerausschuss im eröffneten Insolvenzverfahren), sofern sich seine Tätigkeit nicht auf die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270 Abs. 3 InsO zugewiesenen Aufgaben beschränkt (MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 17 InsVV Rn. 1; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 17 Rn. 10 ff).

    Die Frage, ob die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses mit einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt werden kann, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - IX ZB 94/18, ZIP 2021, 581 Rn. 23).

  • BGH, 29.10.2020 - IX ZR 212/19

    Bereicherungsanspruch des Zuwendenden bei einem Darlehen

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 47/19
    Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Beschlüsse entschieden, dass es nicht zulässig ist, die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses mit einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - IX ZB 94/18, ZIP 2021, 581 Rn. 23).

    Die Frage, ob die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses mit einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt werden kann, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - IX ZB 94/18, ZIP 2021, 581 Rn. 23).

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 23/14

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 47/19
    Vielmehr handelt es sich lediglich um eine vorläufige Entscheidung, die auch hinsichtlich der Höhe der endgültigen Vergütung keine Bindungswirkung entfaltet (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 67/10, ZInsO 2011, 777 Rn. 6; vom 14. Juli 2016 - IX ZB 23/14, ZIP 2016, 1599 Rn. 11).

    (b) Als Folge ihrer vorläufigen Wirkung kann die Bewilligung oder Ablehnung eines Vorschusses, anders als die endgültige Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen, nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 73 Abs. 2, § 64 Abs. 3 InsO angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223; vom 24. März 2011 - IX ZB 67/10, ZInsO 2011, 777 Rn. 5; vom 14. Juli 2016 - IX ZB 23/14, ZIP 2016, 1599 Rn. 11, jeweils zum Insolvenzverwalter).

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 67/10

    Insolvenzverwaltervergütung: Anfechtbarkeit einer Vorschussanordnung und

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 47/19
    Vielmehr handelt es sich lediglich um eine vorläufige Entscheidung, die auch hinsichtlich der Höhe der endgültigen Vergütung keine Bindungswirkung entfaltet (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 67/10, ZInsO 2011, 777 Rn. 6; vom 14. Juli 2016 - IX ZB 23/14, ZIP 2016, 1599 Rn. 11).

    (b) Als Folge ihrer vorläufigen Wirkung kann die Bewilligung oder Ablehnung eines Vorschusses, anders als die endgültige Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen, nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 73 Abs. 2, § 64 Abs. 3 InsO angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223; vom 24. März 2011 - IX ZB 67/10, ZInsO 2011, 777 Rn. 5; vom 14. Juli 2016 - IX ZB 23/14, ZIP 2016, 1599 Rn. 11, jeweils zum Insolvenzverwalter).

  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 179/04

    Rückforderung eines Vergütungsvorschusses durch einen Sonderverwalter; Entnahme

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 47/19
    Allein die endgültige Vergütungsfestsetzung ist demzufolge ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 101 f).
  • BGH, 17.12.1992 - IX ZR 226/91

    Kein Überweisungsbeschluß bei Arrest

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 47/19
    Nichtig ist eine Vollstreckungsmaßnahme nach ganz überwiegender Meinung immer dann, wenn es schon der äußeren Form nach an einem Titel fehlt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 101 f).
  • BGH, 16.10.2014 - IX ZR 190/13

    Amtshaftung: Amtspflichtverletzung des Insolvenzgerichts bei Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 47/19
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Bewilligung des Vorschusses zugunsten des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV im Rahmen der Aufsicht des Insolvenzgerichts gemäß § 58 InsO getroffen wird (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223; Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 190/13, ZIP 2014, 2299 Rn. 29).
  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 11/07

    Insolvenz- und Gesamtvollstreckungsverwaltervergütung: Reichweite der

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 47/19
    Zum anderen handelt es sich bei dem Festsetzungsverfahren betreffend die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds und erst recht bei der Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung nicht um einen Rechtsstreit, welcher aber einer Kostenentscheidung nach §§ 103 ff ZPO stets vorausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 6).
  • BGH, 29.03.2012 - IX ZB 310/11

    Insolvenzverfahren: Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses wegen

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 47/19
    (a) Nach allgemeiner Meinung kann das Gericht auch den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zu gegebener Zeit einen angemessenen Vorschuss auf die Vergütung bewilligen (Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 17 InsVV Rn. 18; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., § 73 Rn. 24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IX ZB 310/11, ZIP 2012, 876 Rn. 9; kritisch Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 129 ff).
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