Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht innerhalb von zwei Werktagen offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.
(2) 1Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. 2Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zugrunde zu legen.
(3) 1Sieht das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 ab, hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen. 2Der vorläufige Gläubigerausschuss kann in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Rechtsprechung zu § 56a InsO
18 Entscheidungen zu § 56a InsO in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 11.10.2023 - 10 LC 117/22
Abstimmung; Ausschüsse; Bezugsgröße; d'Hondt; Hare/Niemeyer-Verfahren; ...
- BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit
- BGH, 22.07.2021 - IX ZB 47/19
Anordnung eines Vorschusses auf die Vergütung des Mitglieds des ...
- BGH, 22.06.2017 - IX ZB 91/15
Insolvenzverfahren: Vergütung des vorläufigen Sachwalters; Gewährung von Zu- und ...
- BGH, 16.02.2017 - IX ZB 103/15
Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung ...
- AG Stendal, 31.08.2012 - 7 IN 164/12
Insolvenzverfahren: Prüfung der Unabhängigkeit des Sachwalters im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stendal, 22.10.2012 - 25 T 184/12
Insolvenzverfahren: Einberufung der ersten Gläubigerversammlung vor dem Berichts- ...
- LG Stendal, 22.10.2012 - 25 T 184/12
- LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20
- BGH, 22.09.2016 - IX ZB 71/14
Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Beauftragung ...
- BGH, 21.07.2016 - IX ZB 70/14
Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; ...
Querverweise
Auf § 56a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 56b (Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe)
- Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Koordinationsverfahren
- § 269f (Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators)
- Eigenverwaltung
- § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)