Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.
(2) 1Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. 2Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. 3Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.
(3) 1Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
| 01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
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Rechtsprechung zu § 66 InsO
163 Entscheidungen zu § 66 InsO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 07.09.2022 - 102 VA 192/21
Beschwerde gegen die Ablehnung des Insolvenzgerichts, eine vom Gläubiger ...
Zum selben Verfahren:
- AG Wolfratshausen, 30.11.2021 - IN 131/20
Rechtsmittel gegen Regelungen im rechtskräftig festgestellten Insolvenzplan
- AG Wolfratshausen, 30.11.2021 - IN 131/20
- AG Ludwigshafen, 10.04.2015 - 3f IN 27/14
Insolvenzverfahren: Zuständiges Rechtspflegeorgan für die Schlussrechnungsprüfung ...
- FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19
Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung
- BGH, 12.03.2020 - IX ZR 125/17
Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Limburg, 24.07.2015 - 2 O 273/10
- OLG Frankfurt, 12.04.2017 - 19 U 165/15
Schadenersatz nach § 60 Abs. 1 InsO wegen Verletzung insolvenzspezifischer ...
- BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20
Fälligkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu ...
- BayObLG, 11.09.2025 - 101 W 136/24
Klärungsbedürftigkeit, Gesellschafterbeschluss, Insolvenzgläubiger, ...
- BayObLG, 31.05.2024 - 101 VA 243/23
Recht eines Insolvenzgläubigers auf Einsicht in die Insolvenzakten
Querverweise
Auf § 66 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Eigenverwaltung
- § 281 (Unterrichtung der Gläubiger)