Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)   
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§ 61 InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/61.html)
§ 61 InsO
§ 61 Insolvenzordnung (https://dejure.org/gesetze/InsO/61.html)
§ 61 Insolvenzordnung
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§ 61
Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten

1Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Rechtsprechung zu § 61 InsO

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Querverweise

Auf § 61 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
     
      Eigenverwaltung
        § 276a (Mitwirkung der Überwachungsorgane)
        § 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit)

Redaktionelle Querverweise zu § 61 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 55 I Nr. 1 (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
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