Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) 1Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. 2Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll.
(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
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Rechtsprechung zu § 68 InsO
62 Entscheidungen zu § 68 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.03.2021 - IX ZR 266/18
Antrag eines Insolvenzverwalters auf Feststellung von Mitgliedschafts- und ...
- AG München, 21.02.2023 - 1542 IN 1308/20
Entlassung aus dem Gläubigerausschuss auf eigenen Antrag
- AG Duisburg, 03.07.2003 - 62 IN 41/03
Abberufung eines Arbeitnehmervertreters im Gläubigerausschuss; Ergänzungsbefugnis ...
- AG Stendal, 31.08.2012 - 7 IN 164/12
Insolvenzverfahren: Prüfung der Unabhängigkeit des Sachwalters im ...
- OLG Celle, 17.09.2008 - 4 W 53/08
Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine ...
- BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
Insolvenzverfahren: Antrag eines Gläubigers auf Entlassung des ...
- BGH, 08.10.2009 - IX ZB 11/08
Vergütungsmöglichkeiten für Mitglieder des Gläubigerausschusses in einem ...
Zum selben Verfahren:
- AG Augsburg, 25.03.2003 - 3 IK 1286/02
Gläubigerausschuss in Verbraucherinsolvenzverfahren nur mit zwei Mitgliedern
- AG Augsburg, 25.03.2003 - 3 IK 1286/02
- VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06
Darlehensrückgewährsanspruch gegen den Rechtsnachfolger des Erblassers
- BGH, 05.03.2009 - IX ZB 148/08
Besetzung des Gläubigerausschusses
Querverweise
Auf § 68 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 (Abwicklung)