(1) 1Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. 2Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2) 1Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. 2Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. 3Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. 4Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) 1Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
(4) 1Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. 3Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 5 InsO
376 Entscheidungen zu § 5 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 08.03.2018 - IX ZB 12/16
- BGH, 19.07.2012 - IX ZB 6/12
Insolvenzeröffnungsverfahren: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die ...
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- LG Aachen, 28.12.2011 - 6 T 115/11
Berechtigung des Insolvenzgerichts zur Beauftragung eines Sachverständigen zwecks ...
- LG Aachen, 28.12.2011 - 6 T 115/11
- BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11
Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bochum, 25.05.2011 - 7 T 164/11
Auslegung des Antrags eines Insolvenzgläubigers auf Abwahl des ...
- LG Bochum, 25.05.2011 - 7 T 164/11
- OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17
- BGH, 11.04.2013 - IX ZB 170/11
Restschuldbefreiung: Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises zum Vortrag des ...
- OLG Dresden, 04.07.2013 - 1 Ws 53/13
Einsichtsrecht eines nach § 5 Abs. 2 S. 1 InsO gerichtlich bestellten Gutachters ...
- LG Bochum, 25.01.2012 - 7 T 519/11
Rechtmäßigkeit des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der ...
- AG Göttingen, 30.12.2008 - 74 IK 240/07
Restschuldbefreiung: Rechtzeitigkeit eines Versagungsantrags; richterliche ...
Querverweise
Auf § 5 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 31 (Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten)