Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a) |
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. 2Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 13.04.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.04.2018 | Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen | 13.04.2017 |
Gerichtsstand § 3bFortbestehen des Gruppen-
Gerichtsstands § 3cZuständigkeit für Gruppen-
Folgeverfahren § 3dVerweisung an den Gruppen-
Gerichtsstand § 3eUnternehmensgruppe § 4Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung § 4aStundung der Kosten des Insolvenzverfahrens § 4bRückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge § 4cAufhebung der Stundung § 4dRechtsmittel § 5Verfahrensgrundsätze § 6Sofortige Beschwerde § 7(weggefallen) § 8Zustellungen § 9Öffentliche Bekanntmachung § 10Anhörung des Schuldners § 10aVorgespräch
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Rechtsprechung zu § 2 InsO
180 Entscheidungen zu § 2 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.2020 - IX ZR 243/18
Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter für eine GmbH: Gewährung von ...
- BayObLG, 16.06.2026 - 101 AR 91/26
Örtliche Zuständigkeit, Insolvenzverfahren, Verweisungsbeschluss, ...
- OLG Düsseldorf, 12.03.2026 - 12 U 50/25
Zu den Anforderungen an ein verzugsbegründendes Aufforderungsschreiben des ...
- AG Hagen, 20.05.2026 - 109 IN 68/20
- OVG Schleswig-Holstein, 08.12.2021 - 5 O 14/21
Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklage nach Aufhebung des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Schleswig, 27.09.2021 - 6 A 144/21
Verweisung an das Amtsgericht
- VG Schleswig, 27.09.2021 - 6 A 144/21
- FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21
Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag
- BGH, 01.10.2020 - IX ZR 199/19
Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung des Beruhens einer im ...
- BGH, 16.10.2020 - AnwZ (Brfg) 23/20
Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht": Nachweis besonderer ...
- AG Hannover, 24.09.2018 - 903 IN 540/18
Bestimmung des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners für die ...
Querverweise
Auf § 2 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22o (Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 31 (Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 InsO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 22 VI
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 Nr. 2 e (Übertragene Geschäfte)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)