Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186) |
(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.
(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.
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Rechtsprechung zu § 183 InsO
129 Entscheidungen zu § 183 InsO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 12.12.2023 - 13 K 97/23
Betreiben der Vollstreckung wegen nicht befriedigter Steuerforderungen nach ...
- OLG Stuttgart, 09.08.2023 - 3 U 76/22
Geschäftsführung ohne Auftrag bei sofortiger Beschwerde eines Insolvenzgläubigers ...
- BayObLG, 28.01.2026 - 101 Kap 1/22
Tabellenfeststellungsklage, Musterverfahrensfähigkeit, Insolvenzverfahren, ...
- BAG, 19.02.2026 - 6 AZR 102/25
Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle
- BGH, 21.12.2023 - IX ZA 19/23
Zahlungsklage unter Geltendmachung eines Aussonderungsrechts
- OLG Frankfurt, 30.10.2019 - 7 U 189/14
Bindungswirkung der Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.03.2021 - IV ZR 309/19
Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch ...
- BGH, 10.03.2021 - IV ZR 309/19
- VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 453.13
Feststellung eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich einer einer Stiftung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 6 B 5.16
Begründetheit eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gemäß VwVfG § 49 ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 6 B 5.16
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2024 - 6 A 10425/24
Rücknahme und Rückforderung von EU-Fördermitteln
Querverweise
Auf § 183 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 185 (Besondere Zuständigkeiten)