Insolvenzordnung
5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186) |
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) 1Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. 2Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. 3Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
Rechtsprechung zu § 179 InsO
603 Entscheidungen zu § 179 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 24.02.2021 - 8 U 2/20
Feststellungsinteresse; Insolvenzforderung; Widerspruch des Insolvenzverwalters
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.05.2022 - IX ZR 71/21
Wiederbegründung des Kaufpreisanspruch bei Rückbelastung des Verkäuferkontos
- LSG Hessen, 30.01.2020 - L 1 KR 683/18
Unzulässigkeit der Klage einer gesetzlichen Krankenkasse auf Feststellung einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 22.12.2017 - 13 U 1785/15
Vorhergehende Forderungsanmeldung ist Sachurteilsvoraussetzung für ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15
Insolvenztabelle; Forderungsanmeldung; Anforderungen; Feststellungsklage; ...
- OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15
- BGH, 12.03.2021 - V ZR 181/19
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
Schadenersatzpflicht wegen Nicht-Verhinderung einer rechtswidrigen Kündigung
- OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
- BGH, 06.02.2020 - IX ZR 5/19
Anscheinsbeweis für das Nichtausreichen der Insolvenzmasse in dem eröffneten ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 179 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 174 (Anmeldung der Forderungen) (zu § 179 III 3, 2. HS)