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Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung
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§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

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Rechtsprechung zu § 86 ZPO

549 Entscheidungen zu § 86 ZPO in unserer Datenbank:

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§ 86 ZPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 86 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 753a (Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 86 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
            §§ 51 ff. (Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung)
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 246 (Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten)
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