Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
(1) 1Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. 2Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. 3Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
bevollmächtigte § 85Wirkung der Prozessvollmacht § 86Fortbestand der Prozessvollmacht § 87Erlöschen der Vollmacht § 88Mangel der Vollmacht § 89Vollmachtloser Vertreter § 90Beistand
Rechtsprechung zu § 89 ZPO
743 Entscheidungen zu § 89 ZPO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2024 - 15 A 1270/20
Verbot von Öcalan-Bildnissen in einer Versammlung rechtmäßig
- BGH, 29.06.2022 - VII ZB 14/19
Zwangsvollstreckungsverfahren: Heilung eines Vertretungsmangels; konstitutive ...
- BGH, 14.12.2017 - V ZB 36/17
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- BGH, 14.12.2017 - V ZB 37/17
Heilung des Mangels der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels einer ...
- BGH, 14.12.2017 - V ZB 35/17
Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels: Heilung durch ...
- BPatG, 10.08.2019 - 28 W (pat) 591/17
YO / YOOFOOD
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.07.2020 - I ZB 80/19
YOOFOOD/YO - Beurteilung der Verwechslungsgefahr von sich gegenüberstehenden, zu ...
- BGH, 09.07.2020 - I ZB 80/19
- BAG, 18.09.2019 - 7 ABR 44/17
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Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2017 - 3 TaBV 10/16
Auflösungsantrag des Arbeitgebers
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2017 - 3 TaBV 10/16
- OLG Brandenburg, 07.02.2023 - 6 U 55/22
Wettberwerblicher Unterlassungsanspruch bei Geltendmachung von Ansprüchen aus der ...
Querverweise
Auf § 89 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Verfahrensvollmacht)
Redaktionelle Querverweise zu § 89 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Sicherheitsleistung
- §§ 108 ff. (Art und Höhe der Sicherheit) (zu § 89 I 1)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 67 III [Postulationsfähigkeit; Bevollmächtigte und Beistände] (zu § 89 (iVm § 167 VwGO))