Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
bevollmächtigte § 85Wirkung der Prozessvollmacht § 86Fortbestand der Prozessvollmacht § 87Erlöschen der Vollmacht § 88Mangel der Vollmacht § 89Vollmachtloser Vertreter § 90Beistand
Rechtsprechung zu § 87 ZPO
785 Entscheidungen zu § 87 ZPO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 29.04.2022 - 22 ZB 20.1957
Klagerücknahmefiktion wegen Nichtbetreibens des Verfahrens
- BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 233/20
Urschrift vor Abschrift!
- BVerwG, 07.12.2021 - 9 B 35.21
- BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
Erstrecken der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem ...
- BGH, 11.05.2021 - II ZB 32/20
Negative Publizität des Vereinsregisters; Begriff des "Dritten" i. S. d. § 68 BGB
- OLG Frankfurt, 22.01.2020 - 6 W 105/19
Zustellung an ehemaligen Prozessbevollmächtigen auch im ...
- BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19
Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2022 - 19 B 1431/21
Mandatsniederlegung Anwaltsprozess Förderortwechsel Eltern
- BGH, 07.05.2009 - V ZB 12/09
Zulässigkeit eines Einzelausgebot der Miteigentumsanteile bei einer ...
- BFH, 10.11.2015 - VII B 91/15
Zur Wirksamkeit einer Mandatsniederlegung bei Vertretung eines Steuerberaters
Querverweise
Auf § 87 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Verfahrensvollmacht)