Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
bevollmächtigte § 85Wirkung der Prozessvollmacht § 86Fortbestand der Prozessvollmacht § 87Erlöschen der Vollmacht § 88Mangel der Vollmacht § 89Vollmachtloser Vertreter § 90Beistand
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Rechtsprechung zu § 87 ZPO
876 Entscheidungen zu § 87 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 29.07.2026 - XII ZB 591/25
Fristversäumnis durch "Altanwalt": Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag?
- BSG, 19.08.2026 - B 1 KR 73/24 B
- BGH, 11.05.2021 - II ZB 32/20
Berufen eines vom bisherigen Vorstand beauftragten Rechtsanwalts auf die negative ...
- BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
Beschlussmängelverfahren gegen Wohnungseigentümer: Erteilung von prozessführenden ...
- BFH, 13.04.2026 - V B 19/26
Fortwirken einer Prozessvollmacht
- OLG Rostock, 08.02.2021 - 2 U 6/19
Erlöschen der Prozessvollmacht bei einvernehmlicher Mandatsbeendigung durch ...
- BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19
Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - A 13 S 1491/26
Gehörsverstoß; Terminsverlegung; Urlaub des Prozessbevollmächtigten; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - 13 S 1491/26
Glaubhaftmachung von Terminverlegungsgründen durch anwaltliche Versicherung?
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - 13 S 1491/26
- OVG Bremen, 20.04.2026 - 2 LA 27/24
Ausländerrecht; Widerruf der Prozessvollmacht; nach Ablauf der Begründungsfrist ...
Querverweise
Auf § 87 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Verfahrensvollmacht)