Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09.12.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 |
bevollmächtigte § 85Wirkung der Prozessvollmacht § 86Fortbestand der Prozessvollmacht § 87Erlöschen der Vollmacht § 88Mangel der Vollmacht § 89Vollmachtloser Vertreter § 90Beistand
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Rechtsprechung zu § 81 ZPO
1.037 Entscheidungen zu § 81 ZPO in unserer Datenbank:
- BSG, 19.08.2026 - B 1 KR 73/24 B
- BVerwG, 23.06.2026 - 5 B 15.25
- BAG, 23.07.2026 - 6 AZR 34/26
Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag
- OLG Stuttgart, 26.06.2026 - 2 W 23/26
- BGH, 22.09.2022 - 1 StR 171/22
Untreue (Untreue eines Rechtsanwalts durch Einzahlung von Fremdgeldern auf sein ...
- BGH, 15.10.2025 - IV ZR 157/24
Beweisvereitelung führt (nur) zu Beweiserleichterungen!
- BGH, 05.07.2023 - VII ZB 35/21
Zwangsvollstreckungsverfahren: Nachweis einer Geldempfangsvollmacht des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 24.10.2024 - 23 U 3874/22
Rechtsmißbrauch, Streitwertfestsetzung, Sonderkündigungsrecht, Umfang der ...
- LAG Sachsen-Anhalt, 10.08.2023 - 5 Ta 65/22
Aufhebung Prozesskostenhilfe
Querverweise
Auf § 81 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Verfahrensvollmacht)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 73
Redaktionelle Querverweise zu § 81 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 278 VI (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 492 IV 2 (Schriftform, Vertragsinhalt)