Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 6 - Sicherheitsleistung (§§ 108 - 113) |
(1) 1In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. 2Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
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Rechtsprechung zu § 108 ZPO
4.954 Entscheidungen zu § 108 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 11.12.2023 - 101 VA 209/23
Nachweis der Empfangsberechtigung im Hinterlegungsverfahren
- BGH, 26.03.2024 - VIII ZR 22/24
Anspruch auf Änderung von Art und Höhe einer im Berufungsurteil zur Abwendung der ...
- AG Offenburg, 08.07.2026 - 4 C-83/25
Haftung nach einem Verkehrsunfall: Autofahrer haftet allein
- OLG München, 23.04.2026 - 6 U 364/26
Vorabentscheidung, Vollstreckungssicherheit, Vollstreckungsschaden, ...
- AG Offenburg, 26.06.2026 - 4 C-116/25
Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren: alleinige Haftung
- OLG Düsseldorf, 26.09.2017 - 15 U 68/17
Bankbürgschaftsvertrag bei Mehrheit von Bürgschaftsgläubigern
- BGH, 22.02.2024 - I ZB 41/23
Zuständigkeit für Antrag auf Herabsetzung einer Prozesskostensicherheit für nicht ...
- OLG Nürnberg, 21.12.2021 - 3 U 3716/21
Rechtzeitigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung
- FG Münster, 21.06.2021 - 10 V 473/21
Steuerpflichtige Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
- BPatG, 14.03.2023 - 3 Ni 12/22
Patentnichtigkeitssache - "Sicherheitsleistung" - unwirksame ...
§ 108 ZPO in Nachschlagewerken
- § 108 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sicherheitsleistung
Querverweise
Auf § 108 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111e (Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 199
Redaktionelle Querverweise zu § 108 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 89 I 1 (Vollmachtloser Vertreter) (zu §§ 108 ff)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 349 II Nr. 9 (Vorsitzender der Kammer für Handelssachen)