Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58) |
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2) 1Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. 2Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
Rechtsprechung zu § 56 ZPO
696 Entscheidungen zu § 56 ZPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.08.2013 - 1 BvR 577/13
Feststellung mangelnder Prozessfähigkeit im Zivilprozess (§ 56 Abs 1 ZPO) ohne ...
- BSG, 13.12.2022 - B 1 KR 3/22 B
Bestellung eines besonderen Vertreters bei Prozessunfähigkeit eines Klägers im ...
- BSG, 13.12.2022 - B 1 KR 5/22 B
Bestellung eines besonderen Vertreters bei Prozessunfähigkeit eines Klägers im ...
- BSG, 13.12.2022 - B 1 KR 6/22 B
Bestellung eines besonderen Vertreters bei Prozessunfähigkeit eines Klägers im ...
- LAG Baden-Württemberg, 08.12.2022 - 4 TaBV 7/22
Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - Betriebsvereinbarung - ...
- BGH, 29.06.2022 - VII ZB 14/19
Zwangsvollstreckungsverfahren: Heilung eines Vertretungsmangels; konstitutive ...
- OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16
Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks wegen einer im Zuge von Bauarbeiten ...
- LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19
Prozessunfähigkeit, Amtsaufklärung, Sachurteilsvoraussetzung, Zulässigkeit der ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - VerfGH 58/20
Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Prozesskostenhilfe
- BPatG, 23.03.2023 - 30 W (pat) 164/06
§ 56 ZPO in Nachschlagewerken
- § 56 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessfähigkeit
Zwangsvollstreckung
Querverweise
Auf § 56 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Verfahrensfähigkeit)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 58
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 71
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 62 [Prozeßfähigkeit]
Redaktionelle Querverweise zu § 56 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 88 II (Mangel der Vollmacht)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 529 II 1 (Prüfungsumfang des Berufungsgerichts)