Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 60 - 75) |
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) 1Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. 2Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.
(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.
(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2012 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 71 SGG
739 Entscheidungen zu § 71 SGG in unserer Datenbank:
- BSG, 27.01.2022 - B 2 U 175/20 B
- SG Stralsund, 07.06.2017 - S 7 AS 526/14
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - minderjähriger ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2022 - L 7 AS 1828/21
- SG Aachen, 12.09.2017 - S 14 AS 200/17
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2021 - L 12 AS 1004/20
- LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 562/18
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§ 71 SGG in Nachschlagewerken
- § 71 SGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Prozessführung
Prozessfähigkeit
Verfahrensfähigkeit
Vertretung gegenüber Behörden