Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 60 - 75) |
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) 1Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. 2§ 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 66 SGG
2.566 Entscheidungen zu § 66 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2024 - L 20 SO 362/22
Übergang des Anspruchs auf Vergütung für die Pflege eines Kindes (als ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.10.2025 - B 8 SO 1/25 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Anspruch eines ...
- BSG, 30.10.2025 - B 8 SO 1/25 R
- LSG Sachsen, 24.06.2026 - L 3 AL 31/26
- LSG Schleswig-Holstein, 29.10.2021 - L 3 AS 108/20
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.09.2023 - B 7 AS 10/22 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist - ...
- BSG, 27.09.2023 - B 7 AS 10/22 R
- AGH Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 - 1 AGH 3/26
Gewichtung von Verfahren im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die ...
- LSG Bayern, 18.06.2021 - L 8 SO 6/21
Überleitung von Schenkungsrückforderungsansprüchen
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R
Sozialhilfe - Überleitungsanzeige - hinreichende Bestimmtheit - zukünftiger ...
- BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R
§ 66 SGG in Nachschlagewerken
- § 66 SGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsbehelfsbelehrung
Querverweise
Auf § 66 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- § 84