Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 60 - 75) |
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen. 3Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit | 22.12.2025 | |
| 01.01.2026 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
| 23.12.2025 | Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit | 22.12.2025 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 |
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Rechtsprechung zu § 65d SGG
219 Entscheidungen zu § 65d SGG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2026 - L 15 U 305/26
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2023 - L 6 BA 7/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - elektronischer Rechtsverkehr - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2024 - L 2 R 78/24
Verpflichtung von vertretungsberechtigten Verbänden in sozialgerichtlichen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - L 4 KR 240/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente ...
- LSG Baden-Württemberg, 08.08.2023 - L 10 U 1328/23
Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - elektronischer Rechtsverkehr - ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.07.2023 - L 6 U 3560/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Formverstoß - ...
- BVerwG, 23.04.2026 - 2 C 11.25
Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten auch für Beliehene
- BSG, 27.09.2022 - B 7 AS 60/22 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.09.2022 - B 7 AS 60/22
Anforderungen an einen kurzfristig gestellten Terminsverlegungsantrag?
- BSG, 27.09.2022 - B 7 AS 60/22
Querverweise
Auf § 65d SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 211
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)