Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 60 - 75)   
Gliederung
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§ 70 Sozialgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SGG/70.html)
§ 70 Sozialgerichtsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 70

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1. natürliche und juristische Personen,
2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

Rechtsprechung zu § 70 SGG

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