Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
Dritter Unterabschnitt - Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz (§§ 77 - 86b) |
(1) 1Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) 1Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. 2Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. 3Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 84 SGG
1.337 Entscheidungen zu § 84 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 18.10.2023 - L 4 SO 180/21
Angelegenheiten nach dem SGB XII
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2021 - L 11 AS 632/20
Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs der Grundsicherung ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 31.03.2022 - B 7/14 AS 363/21 B
Wirksamkeit eines Widerspruchs; Einlegung eines Widerspruchs mittels einfacher ...
- BSG, 31.03.2022 - B 7/14 AS 363/21 B
- BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 11/21 R
Vertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur ...
- BSG, 27.09.2023 - B 7 AS 10/22 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 29.10.2021 - L 3 AS 108/20
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist - ...
- SG Lübeck, 16.10.2020 - S 16 AS 116/19
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - elektronischer Rechtsverkehr - ...
- LSG Schleswig-Holstein, 29.10.2021 - L 3 AS 108/20
- BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 827/13
Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 4 Sa 1783/12
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund tariflicher Auflösungsbedingung
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 4 Sa 1783/12
Querverweise
Auf § 84 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern