Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
Dritter Unterabschnitt - Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz (§§ 77 - 86b) |
(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. 4Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. 5Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 86a SGG
4.299 Entscheidungen zu § 86a SGG in unserer Datenbank:
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- LSG Hessen, 17.03.2022 - L 4 KA 3/22
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Zum selben Verfahren:
- SG Marburg, 20.12.2021 - S 12 KA 305/21
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- SG Marburg, 20.12.2021 - S 12 KA 305/21
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Anspruchseinschränkung gem. § 1a Abs. 7 AsylbLG nur nach Belehrung über Pflicht ...
- LSG Bayern, 28.02.2022 - L 7 BA 1/22
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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 10.11.2016 - L 1 R 153/16
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - L 8 BA 173/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2021 - L 28 BA 12/21
Betriebsprüfung - Subunternehmer - abhängige Beschäftigung - aufschiebende ...
- LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2016 - L 5 KR 176/16
Sozialversicherungspflicht - Beitragspflicht - im Krankenhaus tätiger Honorararzt ...
Querverweise
Auf § 86a SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 81a (Gerichtlicher Rechtsschutz)