Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Dritter Unterabschnitt - Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz (§§ 77 - 86b) |
(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. 4Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. 5Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 |
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Rechtsprechung zu § 86a SGG
4.472 Entscheidungen zu § 86a SGG in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.07.2026 - L 7 KA 11/26
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2026 - L 6 AS 1182/26
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2026 - L 11 SF 178/25
- SG Duisburg, 31.07.2026 - S 42 AS 2039/26
- LSG Schleswig-Holstein, 22.09.2026 - L 9 SO 259/26
Aufhebung einer individuellen Schulbegleitung unter Anordnung der sofortigen ...
- SG Dresden, 28.08.2026 - S 11 KR 486/26
- BVerwG, 14.04.2021 - 5 C 13.19
Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit bei der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 27.03.2018 - 6 A 292/16
Bindungswirkung des Integrationsamts an vollziehbare Entscheidungen der ...
- VG Magdeburg, 27.03.2018 - 6 A 292/16
Querverweise
Auf § 86a SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 81a (Gerichtlicher Rechtsschutz)