Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d) |
| Siebter Titel - Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung (§§ 95 - 98) |
(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. 2Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.
(2) 1Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. 2Über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. 4§ 96 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. 2Das Verfahren vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).
(4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen.
(5) 1Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. 2Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.03.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
versicherung § 96Zulassungsausschüsse § 97Berufungsausschüsse § 98Zulassungs-
verordnungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 97 SGB V
392 Entscheidungen zu § 97 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 11/21 R
Vertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2021 - L 11 KA 27/20
Kein Anspruch auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 14/18 R
Vertragsärztliche Versorgung - Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens - ...
- LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 1 KA 4/20
Nachbesetzung: Medizinisches Versorgungszentrum mit Bestandsschutz als Bewerber ...
- SG Magdeburg, 21.02.2024 - S 1 KA 65/20
Vertragsärztliche Versorgung - keine Sonderbedarfszulassung zur Erbringung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2021 - L 11 KA 58/19
Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.03.2025 - B 6 KA 6/24 R
Vertragsärztliche Versorgung - Regress bei "sonstigen Schäden" - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.06.2025 - L 7 KA 14/25
Eilrechtsschutz - Entbindung des Vorstandsvorsitzenden der Kassenzahnärztlichen ...
Querverweise
Auf § 97 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
- § 95 (Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung)
- Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
- § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)