EuGVÜ
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 5. Abschnitt - Ausschließliche Zuständigkeiten (Art. 16) |
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
| 1. | a) | für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist; | |
| b) | für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer und der Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in demselben Vertragsstaat haben; | ||
| 2. | für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat; | ||
| 3. | für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden; | ||
| 4. | für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt; | ||
| 5. | für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. | ||
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Rechtsprechung zu Art. 16 EuGVÜ
176 Entscheidungen zu Art. 16 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- EuGH, 10.07.2025 - C-99/24
Chmieka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- BayObLG, 01.08.2019 - 1 AR 12/19
Örtliche Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in einen Miterbenanteil
- OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18
Zwangsvollstreckung: Internationale Zuständigkeit bei Vollstreckung eines ...
- EuGH, 25.02.2025 - C-339/22
BSH Hausgeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22
BSH Hausgeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-438/12
Weber - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG) ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte ...
- EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19
Aktiva Finants - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2006 - C-343/04
ČEZ - Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 18.05.2006 - C-343/04
ČEZ - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - ...
- EuGH, 18.05.2006 - C-343/04
Querverweise
Auf Art. 16 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 16 EuGVÜ:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 6 Nr. 4
- Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 23
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 53
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 28 III (weggefallen) (zu Art. 16 Nr. 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 704 ff. (Vollstreckbare Endurteile) (zu Art. 16 Nr. 5)