Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
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Rechtsprechung zu Art. 2 EuGVÜ
227 Entscheidungen zu Art. 2 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 13.01.2022 - 2 U 26/21
Anspruch auf Übertragung oder Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung des ...
- BGH, 05.06.2019 - XII ZB 44/19
Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch - und der richtige ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 17.09.2020 - C-540/19
Landkreis Harburg (Übergang von Unterhaltsansprüchen auf eine öffentliche ...
- EuGH, 17.09.2020 - C-540/19
- AG Frankfurt/Main, 21.01.2022 - 30 C 208/21
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 / Zuständigkeit / Unechte Inlandsfälle
- EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
Owusu - Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14
Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in ...
- EuGH, 05.10.1999 - C-420/97
Leathertex - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 2 und 5 Nummer 1 - ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 30/02
Internationale Zuständigkeit für die auf eine Gewinnzusage gestützte Klage gegen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 2 EuGVÜ:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbschein
- § 2369 II (weggefallen) (zu Art. 2 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- §§ 12 ff. (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu Art. 2 ff)