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EuGVÜ

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 2 - 4)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ EuGVÜ (https://dejure.org/gesetze/EuGVUE/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 2

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

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Rechtsprechung zu Art. 2 EuGVÜ

227 Entscheidungen zu Art. 2 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 2 EuGVÜ:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 12 ff. (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu Art. 2 ff)
Was ist das?

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