Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.
Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrecht an.
Rechtsprechung zu Art. 53 EuGVÜ
49 Entscheidungen zu Art. 53 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- BGH, 02.06.2003 - II ZR 134/02
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine luxemburgische Briefkastenfirma; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 07.03.2002 - 6 U 1730/00
Zuständigkeit der deutschen Zivilgerichte für Streitigkeiten betreffend eine ...
- OLG Koblenz, 07.03.2002 - 6 U 1730/00
- BayObLG, 25.03.1997 - 1Z AR 2/97
Zuständigkeitsstreit bei Streitgenossenschaft einer italienischer Gesellschaft - ...
- OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 30/02
Internationale Zuständigkeit für die auf eine Gewinnzusage gestützte Klage gegen ...
- BGH, 15.03.2010 - II ZR 27/09
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen Entscheidungen der ...
- OLG Koblenz, 09.06.1989 - 2 U 1907/87
Anwaltshaftung; Kenntnis einschlägiger Gesetze
- OLG Düsseldorf, 18.05.1977 - 3 U 6/77
Arrestgrund, Arrestbefehl wegen einer Provisionsforderung des HV
- BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02
Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler ...
- LG Düsseldorf, 25.03.1999 - 4 O 198/97
Impfstoff II
- OLG Frankfurt, 03.02.2010 - 21 U 54/09
EU-Zivilprozess: Internationale Zuständigkeit für eine Feststellungsklage zur ...