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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 8 - Erbschein (§§ 2353 - 2370)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 2369

(weggefallen)

Aufgehoben durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1042) mit Wirkung vom 17.08.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.08.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften29.06.2015BGBl. I S. 1042
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586

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Rechtsprechung zu § 2369 BGB

140 Entscheidungen zu § 2369 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

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Querverweise

Auf § 2369 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 2369 BGB:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Erbrecht
            Art. 25 (Rechtsnachfolge von Todes wegen)
            Art. 26 (Form von Verfügungen von Todes wegen)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 12 ff. (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu § 2369 II)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          5. Nachlaß- und Teilungssachen
            § 107 II 3 (Erbschein)
Was ist das?

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