Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
vollstreckers § 2364(weggefallen) § 2365Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins § 2366Öffentlicher Glaube des Erbscheins § 2367Leistung an Erbscheinserben § 2368Testamentsvollstrecker-
zeugnis § 2369(weggefallen) § 2370Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Rechtsprechung zu § 2367 BGB
68 Entscheidungen zu § 2367 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.04.2015 - IV ZR 161/14
Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 23.12.2019 - 3 Wx 86/19
Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung einer ...
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 - 11 U 64/21
Anspruch auf Auszahlung eines Sterbegeldes; Gesetzlicher Alleinerbe; Wirkungen ...
- BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12
BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 01.10.2012 - 31 U 55/12
Verbraucherschutz: unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen zu ...
- OLG Hamm, 01.10.2012 - 31 U 55/12
- BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15
Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ...
Zum selben Verfahren:
- AG Wuppertal, 13.04.2015 - 32 C 229/14
Erstattung von Kosten eines Erbscheins
- LG Wuppertal, 10.09.2015 - 8 S 28/15
Anspruch der Erben auf Erstattung der zur Erlangung des Erbscheins verauslagten ...
- AG Wuppertal, 13.04.2015 - 32 C 229/14
- LG Frankfurt/Main, 22.11.2022 - 4 OH 7/20
Kein Nachweis der Rechtsnachfolge im selbständigen Beweisverfahren durch ...
Querverweise
Auf § 2367 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbschein
- § 2370 (Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung)
Redaktionelle Querverweise zu § 2367 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 II (Verfügung eines Nichtberechtigten)