1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
vollstreckers § 2364(weggefallen) § 2365Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins § 2366Öffentlicher Glaube des Erbscheins § 2367Leistung an Erbscheinserben § 2368Testamentsvollstrecker-
zeugnis § 2369(weggefallen) § 2370Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Rechtsprechung zu § 2361 BGB
532 Entscheidungen zu § 2361 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 14 W 87/23
- OLG Schleswig, 30.10.2023 - 3 Wx 1/22
Erbscheinverfahren: Anwendung des Rechts der (deutschen) Zugewinngemeinschaft
- BGH, 15.11.2023 - IV ZB 6/23
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts ...
- OLG Stuttgart, 04.10.2018 - 8 W 423/16
Entscheidung des Gerichts bei Unrichtigkeit eines Erbscheins
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 05.10.2018 - 8 W 423/16
Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments
- OLG Stuttgart, 05.10.2018 - 8 W 423/16
- BGH, 17.09.2020 - V ZB 8/20
Eingezogener Erbschein ist kein Nachweis der Erbfolge
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 08.12.2020 - 31 Wx 248/20
Umgehung der geschlechterbezogenen Diskriminierung im Erbrecht über ...
- OLG Frankfurt, 10.03.2022 - 21 W 175/21
Erbschein: Fehlen von Verzichtserklärungen
- OLG Düsseldorf, 25.11.2020 - 3 Wx 198/20
Testamentsauslegung - Bezeichnung der Schlusserben als "die Kinder"
§ 2361 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 2361 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 16 (Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 2361 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- §§ 185 ff. (Öffentliche Zustellung) (zu § 2361 II 2)