1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
vollstreckers § 2364(weggefallen) § 2365Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins § 2366Öffentlicher Glaube des Erbscheins § 2367Leistung an Erbscheinserben § 2368Testamentsvollstrecker-
zeugnis § 2369(weggefallen) § 2370Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
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Rechtsprechung zu § 2361 BGB
560 Entscheidungen zu § 2361 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.05.2026 - IV ZB 26/25
Erbscheinsverfahren: Eigene Zweifel des Rechtspflegers lösen keine ...
- OLG Schleswig, 17.03.2025 - 3x W 65/24
Örtliche Zuständigkeit des Gerichts für Erbscheinserteilung bei Aufnahme des ...
- OLG Stuttgart, 04.10.2018 - 8 W 423/16
Entscheidung des Gerichts bei Unrichtigkeit eines Erbscheins
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 05.10.2018 - 8 W 423/16
Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments
- OLG Stuttgart, 05.10.2018 - 8 W 423/16
- OLG Hamm, 18.07.2024 - 10 W 12/24
Erteilung eines Erbscheins von einem unzuständigen Rechtspflegeorgan ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 02.11.2023 - 3 Wx 1/22
Anwendbarkeit der Zugewinnsregelungen im Todesfall bei polnischem Güterrecht
- BGH, 17.09.2020 - V ZB 8/20
Eingezogener Erbschein ist kein Nachweis der Erbfolge
Zum selben Verfahren:
§ 2361 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 2361 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 16 (Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 2361 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- §§ 185 ff. (Öffentliche Zustellung) (zu § 2361 II 2)