EuGVÜ
Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
6. Abschnitt - Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 17 - 18) |
Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
Rechtsprechung zu Art. 18 EuGVÜ
101 Entscheidungen zu Art. 18 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 18.03.2015 - 13 UF 825/14
Kindesunterhalt: Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts; ...
- EuGH, 13.07.2017 - C-433/16
Bayerische Motoren Werke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche ...
- OLG Düsseldorf, 13.01.2022 - 2 U 26/21
Anspruch auf Übertragung oder Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung des ...
- OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18
Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener ...
- OLG Koblenz, 08.03.2000 - 2 U 1788/99
Anerkennung eines ausländischen Urteils; Begründung einer internationalen ...
- BAG, 02.07.2008 - 10 AZR 355/07
Internationale Zuständigkeit - Rügelose Einlassung
- OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 104/02
Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung
- OLG München, 08.06.2000 - 14 U 770/99
Anwendung des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen ...
- BGH, 31.05.2011 - VI ZR 161/10
Schadensersatzbegehren sind als Klage "aus" einem Vertrag wegen Verschuldens bei ...
- EuGH, 07.03.1985 - 48/84
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 18 EuGVÜ:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
- Art. 20 I
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
- § 39 (Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung)