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EuGVÜ

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   6. Abschnitt - Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 17 - 18)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Art. 18

Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.

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Rechtsprechung zu Art. 18 EuGVÜ

104 Entscheidungen zu Art. 18 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 18 EuGVÜ:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 39 (Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung)
Was ist das?

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