EuGVÜ
Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
4. Abschnitt - Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 - 15) |
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
1. | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, | |
2. | wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder | |
3. | wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist. |
Rechtsprechung zu Art. 15 EuGVÜ
30 Entscheidungen zu Art. 15 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- BGH, 15.01.2015 - I ZR 88/14
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Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 07.03.2014 - 7 U 104/12
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von ...
- OLG Düsseldorf, 07.03.2014 - 7 U 104/12
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- LG Frankfurt/Oder, 05.08.2003 - 12 O 60/03
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- BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03
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- OLG Koblenz, 08.03.2000 - 2 U 1788/99
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- EuGH, 14.05.2009 - C-180/06
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Querverweise
Auf Art. 15 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Vereinbarung über die Zuständigkeit
- Art. 17