EuGVÜ
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 4. Abschnitt - Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 - 15) |
Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
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Rechtsprechung zu Art. 14 EuGVÜ
90 Entscheidungen zu Art. 14 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17
Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung: ...
- KG, 13.01.2000 - 19 W 5398/99
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Verbrauchersachen
- BGH, 23.01.2001 - X ZB 7/00
Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Verneinung der ...
- LG Braunschweig, 10.01.2002 - 10 O 2753/00
Allgemeiner Gerichtsstand; Auszahlungsanspruch; besonderer Gerichtsstand; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 09.09.2002 - 7 U 16/02
Internationale Zuständigkeit eines Gerichts gemäß Art. 14 Abs. 1 des Brüsseler ...
- OLG Braunschweig, 09.09.2002 - 7 U 16/02
- OLG München, 21.01.1992 - 25 U 2987/91
Internationale Gerichtszuständigkeit in Verbrauchersachen
- OLG Koblenz, 08.03.2000 - 2 U 1788/99
Anerkennung eines ausländischen Urteils; Begründung einer internationalen ...
- EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
Benincasa
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-269/95
Francesco Benincasa gegen Dentalkit Srl. - Brüsseler Übereinkommen - Begriff des ...
- OLG München, 05.05.1995 - 8 U 5387/94
Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeit aus einer erst künftig aufzunehmenden ...
- Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-269/95
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 14 EuGVÜ:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher)