EuGVÜ
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45) |
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.
Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.
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Rechtsprechung zu Art. 31 EuGVÜ
106 Entscheidungen zu Art. 31 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 18.03.2025 - 3 W 22/25
Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Versagung der ...
- BGH, 22.09.2016 - V ZB 125/15
Zwangsversteigerungsverfahren für ein mit einer Zwangssicherungshypothek ...
- EuGH, 29.04.1999 - C-267/97
Coursier - Brüsseler Übereinkommen - Vollstreckung der Entscheidungen - Artikel ...
- BGH, 08.02.2018 - IX ZB 10/18
Vollstreckbarerklärung eines ausländisches Urteils: Verfahrensaussetzung bei ...
- KG, 07.10.2016 - 23 U 30/16
Vollstreckung eines deutschen Urteils im Ausland: Voraussetzungen der Erteilung ...
- OLG Frankfurt, 24.01.2005 - 20 W 527/04
Ablehnung der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung eines dänischen ...
- OLG Zweibrücken, 22.10.2001 - 3 W 72/01
Zuständigkeit; Vollstreckung; Handelssache; Zivilsache; Spanien; Portugal; ...
- BGH, 10.02.2000 - IX ZB 31/99
Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidung; Vorlage an den EuGH
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 06.06.2002 - C-80/00
Italian Leather - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 27 Nummer 3 - ...
- EuGH, 06.06.2002 - C-80/00
- OLG Stuttgart, 15.05.1997 - 5 W 4/97
Zulässigkeit der Vollstreckung einer italienischen Entscheidung im Inland; ...
Querverweise
Auf Art. 31 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche
- Art. 50
- Insolvenzverfahrenverordnung
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- § 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 31 EuGVÜ:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Ausschließliche Zuständigkeiten
- Art. 16 Nr. 5
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 722 f (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung) (zu Art. 31 ff)